Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 92 Kündigung des Auftrags
Stand: 10.06.2019
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 92 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 – L 14 AL 61/19
- SG Marburg, 03.06.2015 – S 12 KA 215/14
- OVG NRW, 17.05.2023 – 12 A 2118/21
- VG Arnsberg, 13.07.2021 – 11 K 3735/20
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 9
- OLG Stuttgart, 17.08.2009 – 12 W 42/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 12.12.2008 – 11 W 43/08Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.