Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 92 Kündigung des Auftrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 – L 14 AL 61/19
- SG Marburg, 03.06.2015 – S 12 KA 215/14
- OVG NRW, 17.05.2023 – 12 A 2118/21
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2020 – L 14 AL 4/20Zitiert von 8
- OLG Stuttgart, 17.08.2009 – 12 W 42/09Zitiert von 1
- OLG Celle, 12.12.2008 – 11 W 43/08Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Auftraggeber oder der Beauftragte kann den Auftrag kündigen. Die Kündigung darf nur zu einem Zeitpunkt erfolgen, der es ermöglicht, dass der Auftraggeber für die Erledigung der Aufgabe auf andere Weise rechtzeitig Vorsorge treffen und der Beauftragte sich auf den Wegfall des Auftrags in angemessener Zeit einstellen kann. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend.